§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen Regionalmarketing "Der Teltow" und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V. führen.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Stahnsdorf und soll im Vereinsregister beim Amts­gericht Potsdam eingetragen werden.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Attraktivität der Region "Der Teltow" durch zukunftsfähiges nachhaltiges Regionalmarketing.

(2)   Zur Erreichung dieses Vereinszwecks wird der Verein gute Ideen aus Bürgerschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik fördern, über die Region informieren und mit einer neuen Plattform www.Regionalmarketing-DerTeltow.org unterstützen. Der Verein wird zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und Erhaltung und Stärkung der regionalen Identität der Region beitragen.

 (3)  Der Verein wird zur Erfüllung dieser Aufgaben mit Bürgern, Vereinen, Interessen­gemeinschaften, Betrieben und Gesellschaften zusammenarbeiten und vernetzen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen und dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet sind.

(4)   Der Verein steht allen an der Region interessierten Personen offen. Er ist weder Partei noch konfessionell gebunden.

§ 3   Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person und Personen­gesellschaft des privaten oder öffentlichen Rechts werden, insbesondere auch Freiberufler, Handwerks- und Handelsbetriebe, Vereine, Verbände und Versicherungen, die sich der Region "Der Teltow" verbunden und den Prinzipien der Nachhaltigkeit verpflichtet fühlen. Parteien und Wählervereinigungen können nicht Mitglied werden.

(2)   Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehren­mitgliedern.

(3)   Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Förder­mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(4)   Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder­versammlung ernannt.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen haben nur eine Stimme.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffent­lichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5   Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme­antrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.

(2)   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Der Vorstand behält sich vor, eine Mitgliedschaft auf Probe auszusprechen.


(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt gemäß Abs. (4), durch Streichung von der Mitgliederliste gemäß Abs. (6), durch Tod bei natürlichen Mitgliedern, durch Wegfall, Liquidation oder Konkurs bei juristischen Personen oder gemäß Abs. (6) durch Aus­schluss aus dem Verein. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4)   Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen dem Vorstand gegenüber schrift­lich erklärt werden.

(5)   Ein Mitglied kann wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(6)   Ein Mitglied kann bei einem schweren Verstoß oder mehreren Verstößen gegen die Ziele des Vereins wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlos­sen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitglieder­versammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 6   Gremien des Vereins

(1)   Gremien des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)   Den Gremien des Vereins können nur aktive Mitglieder angehören.

§ 7   Vorstand (§ 26 BGB)

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus

–   der oder dem Vorsitzenden,

–   zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

–   der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und

–   einer bis vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(2)   Zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordent­liche Einzelmitglieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von juristi­schen Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung der Bevollmächtigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstands­mitglied aus, so muss innerhalb von 8 Wochen eine Nachwahl stattfinden.

(3)   Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5)   Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die folgenden Aufgaben:

–   Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung

–   Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes

–   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

–   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

–   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

–   Ein-/Besetzung von Beiräten durch den Vorstand

 –  Ein-/Besetzung von Arbeitskreisen durch den Vorstand

(6)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig, oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstim­mungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen.

(7)   Unregelmäßige Treffen sowie E-Mail-Entscheidungen des Vorstandes sind möglich. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 (8)  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Proto­kollführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(9)   Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist.

(10)  Der Vorstand kann einen/eine Regionalmanager/-in bestellen. Der/die Regional­manager/-in nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der/die Regionalmanager/-in kann zum Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden und handelt nach der Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 8   Beiräte

Der Verein kann Beiräte einrichten.

(1)   Ein Beirat soll die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen unterstützen. Er ist bei wichtigen Vereinsangelegenheiten anzuhören. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch

–   Beratung des Vorstandes;

–   Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

–   Hilfe und Unterstützung auf Aufforderung des Vorstands

(2)   Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich nicht vertreten lassen. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Beiratssitzungen teilzu­nehmen. Der Beirat tagt mindestens zweimal pro Geschäftsjahr.

(3)   Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt.

(4)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/-n Sprecher/-in und eine/-n Stellvertreter/-in.

§ 9   Arbeitskreise

(1)   Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden. Anträge auf Einrichtung eines Arbeitskreises sind an den Vorstand zu richten.

(2)   Die Arbeitskreise bestimmen jeweils einen Sprecher und ggf. einen Stellvertreter.

(3)   Die Arbeitskreise fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Arbeitskreismitglieder. Die Beschlüsse der Arbeitskreise bedürfen zur Wirksamkeit für den Verein der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand muss in angemessener Zeit entscheiden und Ablehnungen begründen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.

(3)   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von min­destens 14 Tagen ein. Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4)   Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder:

–   Wahl des Vorstandes;

–   Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorjahres;

–   Entlastung des Vorstandes;

–   Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes;

–   Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.

(5)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unter­zeichnen ist. Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 11 Prüfung der Kassengeschäfte

(1)   Die Prüfung der Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch die Kassenprüfer. Ein Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

(2)   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

§ 12 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1)   Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung werden die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren jährlich eingezogen.

(3)   Der Vorstand kann die Beiträge in begründeten Einzelfällen reduzieren.

(4)   Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen. Sofern eine Umlage beschlossen wird, steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Für die Änderung von Beiträgen und die Erhebung einer Umlage ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 13 Satzungsänderung

(1)   Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(2)   Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, werden durch den Vorstand vorgenommen und zum Vereins­register angemeldet;

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung erfolgen.

(2)   Die Auflösung erfordert grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3)   Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschrif­ten. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an gemeinnützige Einrichtungen in der Region Teltow, an die Stadt Teltow, die Gemeinde Kleinmach­now oder die Gemeinde Stahnsdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gemeinwohls in der Region Teltow verwendet wird. Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversamm­lung.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 01. Mai 2007 in Teltow beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.